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Stark für Landwirte.

Mai 2022 - Förderfähigkeit von winterharten Zwischenfrüchten in “roten Gebieten” im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM)

 

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat im Rahmen der Bescheidung eines uns bekannten Förderantrags die Förderung für den Einsatz winterharter Zwischenfrüchte in den sog. “roten Gebieten” gestrichen.

 

Die Kammer argumentiert insoweit mit Ziff. 2.8 NiB-AUM, in der es heißt, dass keine Förderung gewährt wird, wenn Landwirte Maßnahmen ergreifen, zu denen sie bereits kraft Gesetzes verpflichtet sind. Hierfür führt die Kammer § 13a Abs. 2 Nr. 7 der DüV an, wonach Landwirte verpflichtet sind, Zwischenfrüchte anzubauen, wenn sie beim Anbau von Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff aufbringen wollen.

 

Hierbei verkennt die Kammer jedoch, dass § 13a Abs. 2 Nr. 7 der DüV die Landwirte lediglich verpflichtet, einfache Zwischenfrüchte anzubauen. Wer stattdessen winterharte Zwischenfrüchte anbaut, tut dies nach wie vor freiwillig. Damit entfällt unseres Erachtens die Förderfähigkeit von winterharten Zwischenfrüchten nach AL 2.2 gerade nicht, sondern die Förderung ist nach wie vor zu gewähren.

 

Ein Widerspruch gegen die “Auszahlungsmitteilungen” kann sich daher lohnen. Dabei ist jedoch die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe zu beachten.

Wir bieten Landwirten eine kurzfristige und unverbindliche Prüfung zu diesem Rechtsproblem an.

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